Problemfall: elterliche Geschenke an das eigene Kind und dessen Partner/in
Immer wieder kommt es vor, dass Eltern dem eigenen Kind und auch dessen Partner/in einen wertigen Vermögensbestandteil zuwenden, z.B. einen größeren Geldbetrag für eine Anschaffung oder gar ein Haus oder Grundstück schenken.
Solange in der Beziehung des Kindes mit dem Partner/ der Partnerin die Sonne scheint ergeben sich gemeinhin keine Probleme.
Das ändert sich in aller Regel, wenn die Beziehung zerbricht.
Dann sieht sich das Kind manchmal nicht nur Ausgleichsansprüchen des ehemaligen Partner/ der Partnerin gegenüber sondern es erhebt sich für Eltern bisweilen die Frage, ob und wie man das Geschenk zurückfordern kann um den nun idR missliebigen Partner/ Partnerin nicht (weiterhin) in den Genuss des Vermögensgegenstandes kommen zu lassen.
Mit einem solchen Fall hatte sich zum wiederholten Mal der Bundesgerichtshof zu befassen.
Galt früher, dass eine Schenkung rückgängig gemacht werden konnte wenn die Umstände ergaben, dass es unzumutbar war das Geschenk bei den beiden Begünstigten zu belassen wird heute anders geurteilt:
Leitsatz ist, kurz zusammengefasst: geschenkt ist geschenkt; der Schenker trägt also das Risiko, dass die Beziehung der Beschenkten nicht hält. Az.:X ZR 107/16
Im entschiedenen Fall war allerdings die Beziehung schon nach 2 Jahren zerbrochen und das Gericht gab den klagenden Eltern recht, der ehemalige Partner musste seinen Anteil am Geschenk zurückzahlen/ zurückgeben.
Dieses Problem wäre bei sorgfältiger anwaltlicher Beratung vor der Schenkung ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Fürchten Sie eine solche Situation, oder ist "das Kind schon in den Brunnen" gefallen?
Möchten Sie sich beraten lassen?
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gern !
Früh übt sich - "Begleitetes Fahren ab 17"
Der Beginn des selbständigen Autofahrens ist für Fahranfänger leider mit einem sehr hohen Unfallrisiko verbunden.
Beim "Begleiteten Fahren ab 17" (BF17) werden die noch unerfahrenen Jugendlichen durch eine erfahrene Begleitperson unterstützt.
Mehr Routine am Steuer bedeutet mehr Sicherheit.
Wollen Jugendliche „begleitet fahren“, können sie sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie dieselbe Fahrausbildung wie ältere Personen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF17-Teilnehmer nach ihrem 17. Geburtstag die sog. „Prüfungsbescheinigung“, auf der die Begleitpersonen vermerkt werden. Deren Anzahl ist nicht begrenzt.
Begleitperson beim BF17 kann werden, wer 30 Jahre oder älter ist, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und nicht mehr als einen Punkt in Flensburg hat.
Begleitpersonen dürfen während der Fahrt nicht unter Drogeneinfluss stehen und müssen sich an die 0,5 Promillegrenze halten.
Für die Einhaltung dieser Regeln ist allein der Fahranfänger verantwortlich !!
Das Fahren ohne (geeignete) Begleitperson stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar und führt zu Bußgeld und Widerruf der Fahrerlaubnis.
Zusätzlich muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besucht werden und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Mit der Prüfbescheinigung können Fahrzeuge der Klassen AM, L und S auch ohne Begleitung gefahren werden.
Die Probezeit beginnt beim BF17 mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung. Sie dauert wie bei jeder Ersterteilung der Pkw-Fahrerlaubnis zwei Jahre und beinhaltet die gleichen Regelungen
Das absolute Alkoholverbot gilt bis zum 21.Geburtstag
Wer das Fahrzeug steuert, ist im Schadensfall verantwortlich - unabhängig vom Alter. Die Begleitperson wird bei Unfällen nicht verantwortlich gemacht.
Der KFZ-Versicherer sollte unbedingt informiert werden, wenn ein Auto für BF17 genutzt wird. Die eventuelle Anpassung der Police hinsichtlich des Mindestalters des Fahrers ist im Hinblick auf die Schadensabwicklung von großer Bedeutung.
Wir wünschen "allzeit gute Fahrt " !
Interessante Darstellung zum häufigen Streitpunkt der Handynutzung in der Schule
http://irights.info/artikel/faq-handys-schule-was-ist-erlaubt/24289#more-24289
Vom Süßen zum Sauren - Halloween Streiche und ihre Folgen
Bevor am Freitag Ihre Kinder durch die Nachbarschaft laufen, um „Süßes oder Saures“ zu fordern, sollten Sie folgende Punkte mit ihnen besprechen, damit aus Spaß nicht Ernst wird.
Typische „Streiche“ zu Halloween, wie verklebte Türschlösser, zerkratzte Autos, Farbbeutel oder Eier an Hauswänden, verwüstete Vorgärten oder gesprengte Briefkästen, also alle, bei dem das Eigentum anderer beschädigt wird, gelten in der Regel als Sachbeschädigung, deren Schäden, sofern sie vorsätzlich herbei geführt wurden, nicht vom privaten Haftpflichtversicherer ausgeglichen werden.
Darüber hinaus kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Täter schon strafmündig (14 Jahre alt) ist.
Werden anderen Kindern die gesammelten Süßigkeiten weggenommen, ist das Diebstahl, geschieht das mit Gewalt, sogar ein Raub !
Sollte dennoch der „Ernstfall“ eingetreten sein, beraten und vertreten wir Sie und Ihre Kinder gern. Die Grenzen im Haftungsrecht sind fließend. Wichtige Kriterien sind Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes, Aufsichtspflicht der Eltern sowie Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Entstehen des Schadens, bedeutsam sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls.
Gesetzentwurf gegen Kinderpornografie: Bundesregierung will Sexualstrafrecht verschärfen
Schon längst sollte nach einer EU-Richtlinie die Kontaktaufnahme zu Kindern aus sexuellen Motiven strafbar sein. Deutschland hätte bis zum 18. Dezember 2013 ein Gesetz erlassen müssen, bislang ist das nicht erfolgt. Österreich hat die Richtlinie bereits umgesetzt. Sie bezieht sich nicht nur auf die Kontaktaufnahme im Internet, sondern auch im realen Raum.
Der jetzige Entwurf schließt manche Schutzlücke, so spielt es künftig keine Rolle mehr, ob ein Lehrer, der mit einer 14-jährigen Schülerin verkehrt, ihr Klassenlehrer oder nur Vertretungslehrer ist. Im letzteren Fall ist der Lehrer derzeit straffrei - das Mädchen gilt nicht als seine Schutzbefohlene im Sinne des Sexualstrafrechts. Der Entwurf von Justizminister Heiko Maas verlängert auch Verjährungsfristen von Sexualstraftaten, da viele Opfer sich erst nach langer Zeit überwinden können, Täter anzuzeigen.
Das Regelwerk enthält aber auch heikle Passagen, so etwa die Vorschriften über Nacktaufnahmen von Kindern. Auch wenn sein Name nirgendwo im Entwurf auftaucht, ist der SPD-Politiker Sebastian Edathy ein Auslöser für diese Reform, denn dieser steht im Fokus der Staatsanwaltschaft, weil er sich Fotos im Grenzbereich zur strafbaren Kinderpornografie beschafft hatte. Nach deutschem Recht ist es bislang straffrei, sich Nacktbilder von Kindern zu beschaffen, die nicht auf sexuelle Art und Weise posieren, sondern die in harmlosen Alltagssituationen, wie z.B.am Strand fotografiert wurden.
Genau hier setzt der Entwurf von Maas an. Künftig soll auch strafbar sein, wer nur "unbefugt" Fotos eines nackten Kindes "herstellt" oder "verbreitet" - ohne, dass das Kind irgendwie posieren müsste. Die Lücke im Fall Edathy wäre damit geschlossen, der Verkauf augenscheinlich harmloser "FKK-Bilder" an Pädophile wohl auch eingedämmt.
Dafür ist die Vorschrift nun geradezu scheunentorweit geöffnet - auch für wirklich harmlose Alltagssituationen. Strafbar wären auch Schnappschüsse, wie sie zum Beispiel Eltern im Sommer von einer nackten Kinderschar in einem Planschbecken in ihrem Garten schießen. Wenn in der fröhlichen Gruppe auch fremde Kinder sind, etwa aus der Nachbarschaft, müssten die Fotografen erst die Erlaubnis aller betroffenen Erziehungsberechtigten einholen, bevor sie den Auslöser betätigen, um ganz sicher vor strafrechtlichen Konsequenzen zu sein.
Praktiker warnen schon vor amerikanischen Verhältnissen und einer neuen Prüderie.
Auch geplant ist eine neue Vorschrift, mit der SPD-Politiker Maas das Cybermobbing bekämpfen will, also das Demütigen von Menschen im Internet durch peinliche Fotos. Künftig soll es strafbar sein, unbefugt Fotos herzustellen oder zu verbreiten, die "dem Ansehen der Person erheblichen Schaden" zufügen - das können also auch höchst peinliche Bilder von der Party des vergangenen Wochenendes sein, die der Täter in sozialen Netzwerken veröffentlicht.
Info: Was ist Kinderpornographie und was ist strafbar ?
Crystal Meth auf dem Vormarsch
Insbesondere aus Tschechien wird der deutsche Markt mit der sog. „Partydroge“ Crystal Meth beliefert, so dass sie bislang v.a. in Bayern, Thüringen und Sachsen als enormes Problem galt. Zunehmend werden nun aber Kuriere aufgegriffen, die mit großen Mengen an Crystal im Gepäck in Richtung Hannover, Ruhrgebiet, Berlin und Hamburg unterwegs sind.
Grund genug, einen genaueren Blick auf diese Droge zu werfen und sich deren verheerende Auswirkung für Körper und Geist vor Augen zu führen.
Die Substanz Methamphetamin ist z.B. bekannt unter den Namen Crystal Meth, Crystal-Speed, Crystal, Ice, Glass oder auch einfach nur C.
Crystal Meth ist heimtückisch. Es bewirkt eine erhöhte Ausschüttung der Botenstoffe Adrenalin, Noradrenalin und Dopamin im Gehirn. Es führt dem Körper keine Energie zu, sondern täuscht eine plötzlich auftretende Gefahrensituation vor. Der Organismus steht dann unter Dauerstress.
Warnsignale, wie z.B. Hunger, Durst, Schmerzempfinden und Müdigkeit werden unterdrückt bzw. nicht mehr wahrgenommen, vielmehr löst die Droge ein Gefühl von Glücklich und Wohlergehen aus – eine starke Zuversicht, Hyperaktivität und Energie.
Deswegen nehmen Crystal Meth häufig Personen, die starken schulischen oder beruflichen Stress haben oder die sich im Club oder auf einer Feier einen extra Kick geben wollen. Sie halten sich damit länger wach. Es kommt zur Selbstüberschätzung bis hin zum Größenwahn. Die Wirkung von Alkohol wird kaum mehr wahrgenommen.
Man kann sich das von der Wirkung her vorstellen wie den Zaubertrank in "Asterix und Obelix".
Der „ Abturn“ ist dann gekennzeichnet von totaler Erschöpfung, Antriebsarmut, Depression und Gereiztheit.
Als Nebenwirkungen des Crystal-Konsums werden das Überschreiten der eigenen Grenzen, die Gefahr des körperlichen Zusammenbruchs, Herzbeschwerden, Kopfschmerzen, Gewichtsverlust, Zahnverfall, Hauterkrankungen, Magenbeschwerden bis hin zum Magendurchbruch, Angstzustände, Schlaflosigkeit und Unruhe, Muskelschmerzen sowie schwere depressive Verstimmungen beschrieben. Funktionieren ist oft nur noch mit Crystal möglich.
Wer Crystal Meth nimmt, berichtet, dass er schon nach kürzester Zeit die Kontrolle über seinen Konsum verliere, denn es setzt eine schnelle Toleranzentwicklung ein und die Wirkdauer verkürzt sich zunehmend, so dass die Dosis immer wieder erhöht werden muss, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Crystal braucht die Ressourcen des Körpers auf und erzeugt so eine vernichtende Abhängigkeit, die nur durch den weiteren Konsum der Droge etwas gelindert werden kann.
Das Wirkpotential von Crystal ist in der Regel um ein Vielfaches stärker als bei „herkömmlichem Speed“. Im Vergleich zu „normalem Speed“ (ist zumeist nur stark gestreckt erhältlich) hat Crystal einen sehr hohen Wirkstoffgehalt (bis zu 90%). Bei Verwechslung der beiden Substanzen kann es zu lebensgefährlichen Vergiftungen durch Überdosierung kommen.
In kristalliner Form erinnert die Substanz an Eiskristalle oder Glassplitter – deshalb auch die Bezeichnung „Crystal“. In dieser oder in feiner, pulvriger Form wird es auf dem Drogenmarkt angeboten
Crystal wird geschnupft, geraucht oder auch gespritzt. Darüber hinaus ist der Konsum in Pillenform (sog. „Bömbchen“) möglich.
Die Wirkung tritt je nach Konsumform unmittelbar oder erst nach mehreren Minuten ein und kann zwischen 6 und 48 Stunden anhalten. Crystal wird im Körper nur sehr langsam abgebaut.
Die Nachweisbarkeit der Droge soll im Blut bis zu einem Tag, im Urin 2 Tage bis zu einer Woche und in den Haaren mehrere Monate lang möglich sein, wobei diese Angaben nur ungefähre Anhaltspunkte sind, da die Nachweisbarkeit von einer Vielzahl an Faktoren abhängig ist !
Sehr anschaulich und eindringlich dargestellt sind die verheerenden körperlichen Auswirkungen in folgendem Beitrag:
http://www.stern.de/wissen/mensch/gefaehrliche-partydroge-wie-crystal-meth-menschen-zu-zombies-macht-1940159.html#layer_send_article1
Crystal Meth gehört sicherlich zu einer der gefährlichsten Drogen auf dem illegalen Markt.
Unabhängig von den physischen und psychischen Konsequenzen gilt natürlich folgendes:
Methamphetamin (Pervitin) unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG, Anlage III). Daher sind Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz sowie die Abgabe von Crystal strafbare Handlungen. Konsumenten riskieren nicht nur Ärger mit der Polizei und Justiz, sondern auch den Verlust ihres Führerscheins !!
Aktuelles BGH-Urteil zu Fahrradunfällen
Auch helmlos schuldlos
Auch wer ohne Helm Rad fährt, trägt bei einem unverschuldeten Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter gaben damit einer Radfahrerin aus Schleswig-Holstein recht, die 2011 schwer am Kopf verletzt worden war. Eine Autofahrerin hatte am Straßenrand geparkt und vor der sich nähernden Radfahrerin die Autotür geöffnet. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Von der Autofahrerin und deren Versicherung verlangte sie Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte der Physiotherapeutin eine 20-prozentige Mitschuld angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen hatte. Dementsprechend weniger Schadensersatz sollte sie erhalten.
Dieses Urteil hob der BGH nun auf. Auf dem Fahrrad gibt es keine Helmpflicht - und damit laut BGH auch keine Mithaftung bei unverschuldeten Unfällen.
Zwar komme eine Mitschuld auch ohne gesetzliche Pflicht in Betracht, wenn jemand die bei "ordentlichen und verständigen Menschen" übliche Sorgfalt außer acht lasse. Dies sei beim Radfahren ohne Helm aber nicht der Fall, begründete der BGH seine Entscheidung. Es gebe kein "allgemeines Verkehrsbewusstsein", wonach ein Fahrradhelm "zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar" sei. Im Unfalljahr 2011 hätten nämlich innerorts nur elf Prozent der Radfahrer einen Helm getragen. Ob "in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann", ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Wir verstehen das Urteil so: Im Jahr 2011 kein Mitverschulden. Diese Beurteilung könnte sich inzwischen allerdings geändert haben, da die Akzeptanz von Helmen bei Radfahrern deutlich zugenommen hat.
Die Studie ist neu - das Ergebnis schon lange bekannt, wenn auch unpopulär:
"Weniger ist mehr - je härter die Strafe, desto größer das Rückfallrisiko !"
Aktuelle Studie der Universitäten Düsseldorf und Bielefeld zu kriminellem Verhalten von männlichen und weiblichen Jugendlichen
Anzeigen von Frauen, die eine Vergewaltigung zum Gegenstand haben, führen immer seltener zu einer Verurteilung des Täters -dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN)
Eine Vergewaltigung anzuzeigen kostet Frauen viel Überwindung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein mutmaßlicher Täter verurteilt wird, war noch nie besonders hoch. Kam es jedoch vor 20 Jahren noch nach gut jeder fünften Anzeige wegen einer Vergewaltigung zu einer Verurteilung des Täters, war es im Jahr 2012 dagegen nur noch nach jeder zwölften.
Die Erklärungsansätze sind vielfältig.
Laut Studie nahm der Anteil der Tatverdächtigen aus dem sozialen Umfeld (Ehemänner, (Ex-) Partner und Bekannte) in den letzten Jahren zu. Damit aber wird die Beweislage schwieriger. Oft bestreitet der Tatverdächtige nicht, mit der Frau Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, doch behauptet er, dieser sei freiwillig erfolgt. DNA-Spuren verlieren damit an Aussagekraft.
In der Studie zeigten sich beim Vergleich der Bundesländer enorme Unterschiede bei der Anzahl der Verurteilungen nach Vergewaltigungsanzeigen. Für einen Rechtsstaat ist diese Erkenntnis höchst problematisch.
Entscheidend für den Erfolg vor Gericht sei, so Christian Pfeiffer, Leiter des KFN, eine gute Dokumentation der ersten Vernehmung der Frau durch die Polizei. In manchen Bundesländern werde ein Videomitschnitt des Gesprächs mit einem Vergewaltigungsopfer gefertigt. Die Staatsanwaltschaft könne sich so ein besseres Bild über den geschilderten Missbrauch machen und die Wahrscheinlichkeit steige, dass der Fall aufgeklärt werde.
Zugleich warf der Kriminologe die Frage auf, ob die sinkende Verurteilungsquote auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusammenhängt. Viele Gerichte legten den Vergewaltigungsparagrafen heute eher eng aus, seit der Bundesgerichtshof 2006 eine Verurteilung aufgehoben hatte, kritisierte Pfeiffer.
Die sinkende Zahl der Verurteilungen ist unter anderem auch deshalb bedenklich, weil den Opfern nach einem Freispruch des Angeklagten seltener eine Traumatherapie genehmigt wird.
Vgl. auch Presseerklärung des KFN zur oben erwähnten Studie
BGH: Kinder müssen für Eltern zahlen - trotz Kontaktabbruch
Erwachsene Kinder müssen auch dann die Heimkosten für ihre bedürftigen Eltern bezahlen, wenn der entsprechende Elternteil den Kontakt zum seinem mittlerweile erwachsenen Kind bereits vor langer Zeit abgebrochen hat.
In dem konkreten Fall hatte die Stadt Bremen einen Beamten verklagt, der für seinen inzwischen verstorbenen Vater 9000 € Heimkosten zahlen sollte.
Der Sohn weigerte sich jedoch, da der Vater vor mehr als 40 Jahren den Kontakt zu ihm abgebrochen, sämtliche Annäherungsversuche abgewiesen und ihn später enterbt hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied mit aktuellem Urteil, "dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für die Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein nicht ausreicht".
Der Vater habe sich bis zum 18. Lebensjahr um seinen Sohn gekümmert und seinen Elternpflichten damit genügt. Den Sohn zu enterben sei für diesen ebenfalls kein Grund, keinen Unterhalt zahlen zu müssen.
Das Urteil des BGH hat möglicherweise weitreichende Folgen:
In Deutschland leben nicht nur immer mehr alte Menschen, es gibt auch immer mehr Scheidungskinder, zu denen ein Elternteil den Kontakt abgebrochen hat. Diese Kinder fragen sich nicht ohne Grund, warum sie den Eltern trotzdem für die Pflege zahlen sollen...
BGH, Aktenzeichen XII ZB 607/12
Was sich für Autofahrer 2014 ändert
Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Änderungen für Autofahrer mit sich.
Vor allem potentielle Verkehrssünder müssen sich auf Neuerungen einstellen - aber auch der defensivste Fahrer sollte sich über seine neuen Pflichten informieren !
In Flensburg wird neu gerechnet: Die wohl wichtigste Neuerung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft, denn ab dann gilt das reformierte Punktesystem für Verkehrsdelikte (s. dazu ausführlicher gesonderten Beitrag vom 17. Mai 2013).
Verstöße werden künftig je nach Schwere mit zwei bis drei Punkten geahndet. Punkte für einzelne Delikte verjähren künftig jeweils für sich - unabhängig von neuen Eintragungen.
Bestehende Punkte werden umgerechnet und z.T. gelöscht, weil im Zuge der Punktereform nur noch sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße zu Eintragungen führen.
Gleichzeitig werden allerdings die Bußgelder angehoben.
Auch für die Ausrüstung von Fahrzeug und Fahrer gibt es neue Regeln.
Ab dem 1. Juli 2014 gehört in jedes Auto mindestens eine Warnweste, welche der Norm EN 471 entsprechen und im Innenraum verstaut sein muss.
Spätestens ab November müssen alle Neuwagen mit einem automatischen Luftdruck-Kontrollsystem ausgestattet sein.
In der Schweiz tritt ab dem 1.1.2014 die Verpflichtung in Kraft, auch tagsüber mit Licht zu fahren.
Darüber hinaus wird dort die Halterhaftung eingeführt, was bedeutet, dass der Fahrzeughalter bei einem Verstoß auch dann in die Pflicht genommen wird, wenn er persönlich gar nicht daran beteiligt war.
Damit Behörden ausländische Verkehrssünder effektiver verfolgen können, wird 2014 die EU-weite Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtert.
Bei acht verkehrssicherheitsrelevanten Verstößen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- und Überholverstößen) wird der EU-weite Halterdatenaustausch die Zustellung von ausländischen Bußgeldbescheiden beschleunigen.
BGH: Zugriff auf Bankkonto auch ohne Erbschein
Erben verstorbener Bankkunden müssen dem Geldinstitut nicht mehr zwingend einen Erbschein vorlegen, um über das Konto verfügen zu können. Die Erben können sich stattdessen auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, entschieden die Richter. Damit stärken sie die Rechte der Verbraucher, die sich nun nicht mehr einen ggf. kostspieligen Erbschein besorgen müssen - denn je höher die vererbte Summe, desto teurer wird das Dokument.
Lediglich in unklaren Fällen kann die Vorlage des Erbscheins weiterhin verlangt werden.
BHG, Az.: XI ZR 401/12
Cannabis beendet Polizeikarriere
Einen Polizeikommissaranwärter hat seine Vergangenheit eingeholt.
Im Verlauf der Ausbildung erhielten die Vorgesetzten Kenntnis darüber, dass der junge Mann vor Antritt der Ausbildung Kontakte zur Drogenszene hatte, da er nachweislich Cannabis konsumierte. Daraufhin suspendierte ihn der Dienstherr mit sofortiger Wirkung.
Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte nun die Rechtsmäßigkeit dieser Maßnahme.
Auch Drogenkonsum in der Vergangenheit begründe ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Anwärters für den Polizeiberuf, denn Drogenkonsum eines Beamten stehe generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften.
Im übrigen seien Polizisten Dienstwaffenträger und würden bereits in der Ausbildung und erst recht im späteren Berufsleben auch zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt. Hinzu komme, dass Polizeibeamte während ihrer Ausbildung auch Kenntnisse über geheim zu haltende Interna erhielten, die nicht in falsche Hände, etwa die Drogenszene, gelangen dürften.
Quelle: PM 29/2013 des VG Koblenz
Wie lange müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt zahlen ?
Die Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist eine ausgesprochen umfangreiche und langfristige elterliche Pflicht.
Ein interessantes Urteil des OLG Hamm schafft weitere Klarheit: grundsätzlich müssen Eltern bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung Unterhalt an bzw. für ihre Kinder leisten.
Wird ein erstes Studium nach 4 Semestern aber abgebrochen und absolviert das volljährige „Kind“ danach erst einmal unbezahlte Praktika u.a. auch im Ausland, so besteht nach der Rechtsprechung dennoch die Pflicht der Eltern, die Zweitausbildung, d.h. das neu aufgenommene Studium zu finanzieren - vorausgesetzt, es wird in der vorgesehenen Zeit absolviert.
Eine Entscheidung, die es studierenden unterhaltsberechtigten jungen Menschen deutlich leichter macht, eine zunächst getroffene Fehlentscheidung bei der Studienwahl zu korrigieren, ohne die existenziellen Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt gegen die Verpflichteten zu riskieren.
OLG Hamm Entscheidung vom 05.02.2013, Geschäftszeichen 7 UF 166/12
Achtung: jeder Fall ist anders - holen Sie bitte für IHREN Fall unseren fachkundigen Rat ein
"Verkehrssünderkartei Flensburg" - Punktereform
Die Umstellung des Punktesystems ("Verkehrssünderkartei Flensburg") tritt ab dem 1. Mai 2014 in Kraft.
So sehen die Neuregelungen zusammengefasst aus:
- Je nach Schwere des Vergehens werden 1, 2 oder 3 Punkte vergeben. Bisher reichte die Skala von 1 bis 7 Punkten.
Die Obergrenze für das Punktekonto liegt nun nicht mehr bei 18, sondern bei 8 Punkten. Hat ein Autofahrer 4 oder 5 Punkte auf dem Konto, wird er schriftlich ermahnt. Bei 6 oder 7 Punkten muss er an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Ab 8 oder mehr Punkten wird der Führerschein entzogen.
- Es bleibt nun doch die Möglichkeit erhalten, Punkte mit freiwilligem Seminarbesuch abzubauen - allerdings nur maximal 2 Punkte innerhalb von fünf Jahren und nur bei einem Punktestand von 4 oder 5 Punkten.
- Die Punkte werden nach dem neuen System umgerechnet.
Aufgenommen werden sollen nur noch Verstöße, die sicherheitsgefährdend sind. So wird beispielsweise das Fahren in einer Umweltzone ohne Plakette nicht mehr mit Punkten geahndet. Im Gegenzug sind für diese Vergehen teilweise höhere Geldbußen geplant.
- Gespeicherte Punkte sollen künftig jeweils separat verjähren, und zwar je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Bisher verhindert jeder neue Verstoß, dass die erfassten Punkte insgesamt verschwinden.
-Besonders interessant für jeden, der bereits Punkte in Flensburg gesammelt hat, ist die Übertragung der alten Zähler ins neue System:
Punkteüberführung
Alter Punktestand Übertragung ins neue Punktesystem
1 bis 3 1 (Vormerkung)
4 bis 5 2 (Vormerkung)
6 bis 7 3 (Vormerkung)
8 bis 10 4 (Ermahnung)
11 bis 13 5 (Ermahnung)
14 bis 15 6 (Verwarnung)
16 bis 17 7 (Verwarnung)
>=18 8 (Entzug)
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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Mietrechtsreform ab Mai 2013
Informationen zu Neuregelungen im Mietrecht finden Sie unter diesem Link:
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20.März 2013
Heute fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Tierhaltung in Mietwohnungen, das erhebliche Unsicherheit bei der Frage, ob das Halten von Hunden und /oder Katzen in einer gemieteten Wohnung von vornherein unterbunden werden kann, mit sich bringt.
Nach dieser Entscheidung ist ein Ausschluss der Tierhaltung formularmäßig, also durch das verwendete Mietvertragsformular quasi im Kleingedruckten nicht zulässig, es benachteiligt den Mieter, so das Gericht ( BGH Az. VIII ZR 168/12).
Eine Abwägung der beteiligten Interessen von Vermieter, Mieter und evtl. Mitbewohnern muss dann vorgenommen werden. Ergibt diese, dass die Interessen des Mieters an der Tierhaltung überwiegen, muss das Tier vom Vermieter und auch der Hausgemeinschaft geduldet werden.
Das bedeutet, dass selbst wenn eine solche Klausel im Vertragsformular enthalten ist, der Mieter dennoch einen Hund oder eine Katze halten darf. Ist jedoch z.B. unter "sonstige Vereinbarungen" im Vertrag noch einmal ausdrücklich das Verbot der Tierhaltung aufgenommen, ist das wirksam.
Ein schwieriges Urteil für die Praxis, denn wer vermag das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung sicher vorauszusehen ? Sehr unglücklich und wenig praxisnah erscheint die ggf. dann gegebene Möglichkeit der Klage auf 'Entfernung des Tiers aus der Wohnung'.
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Pressemitteilung d. OLG Hamm v. 25.3.2013
Haft für Stalker
massiver „Telefonterror“ mit zivilrechtlichen Folgen: fast zwei Jahre Ordnungshaft
Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängtes Kontaktverbot können mit insgesamt 720 Tagen Ordnungshaft geahndet werden. Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das Amtsgericht – Familiengericht – Bielefeld bestätigt.
Dem 36 Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) hatte das Amtsgericht Bielefeld mit einer am 06.06.2012 erlassenen Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern. Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner versandte SMS und Emails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten.
Auch nach der Zustellung der Gewaltschutzanordnung vom 06.06.2012 ignorierte der Antragsgegner die ausgesprochenen Verbote und kontaktierte die Antragstellerin bis Mitte August 2012 erneut mit zahlreichen Telefonanrufen und Emails. Zudem legte er ihr in Kenntnis ihrer Angst vor Spinnen eine lebende Vogelspinne in einem als Geschenk für ihren Sohn verpackten Päckchen in den Briefkasten. Wiederholte Ermahnungen von Seiten der Polizei ließ er unbeachtet. Die weiteren Zuwiderhandlungen sanktionierte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 07.09.2012, indem es gegen den Antragsgegner 90 Tage Ordnungshaft verhängte.
Für weitergehende Verstöße durch u.a. mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende November 2012 – verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16.01.2013 insgesamt weitere 630 Tage Ordnungshaft. Die gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.02.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin auch nach dem Beschluss vom 07.09.2012 in massiver Weise mit Telefonanrufen und Emails belästigt und geängstigt. Der diesbezüglichen Darstellung der Antragstellerin sei er nicht entgegengetreten. Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin leide sehr unter den ständigen Verstößen und müsse Ängste aushalten, weil der Antragsgegner sich durch die bisherigen Maßnahmen nicht habe beeindrucken lassen. Der Senat halte es daher für geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen.
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (II-1 WF 47/13)