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Hier ein Überblick über die

Rechte und Pflichten des Zeugen
 



 

Zeugenbeistandschaft

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Seite steht. Das Recht auf einen Zeugenbeistand musste das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1974 noch aus der Verfassung ableiten (BVerfGE 38, 105). Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber es in § 68 b Abs. 1 StPO ausdrücklich geregelt. Nach § 68 b Abs. 2 StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand.