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Verhaltensratschläge bei Strafverfahren


 

Bei Vernehmungen, Durchsuchungen und sonstigen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen setzen Polizeibeamte oft auf den Überraschungseffekt gegenüber dem Beschuldigten. Im Kontakt mit Ermittlungsbehörden gilt es deshalb, stets ruhig zu bleiben und sich unverzüglich den Rat Ihrer Verteidigerin einzuholen. Alles was Sie äußern, wird Bestandteil der Ermittlungsakte und kann als Beweismittel dienen.

Deshalb ist  S C H W E I G E N  zunächst die effektivste Waffe der Verteidigung.

 

Vorladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter


Wenn Sie einen mit „Vorladung“ überschriebenen Brief der Polizei erhalten, müssen Sie nicht handeln. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.

 

Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts


Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist nachzukommen. Sie müssen erscheinen, sind als Beschuldigter aber nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Eine Aussage sollten Sie erst nach Absprache mit Ihrer Verteidigerin tätigen.

 

Vorläufige Festnahme


Leisten Sie bei einer Festnahme keinen Widerstand, aber verweigern Sie in jedem Falle Angaben zur Sache. Nehmen Sie unverzü
glich Kontakt mit Ihrer Verteidigerin auf. Dieses darf Ihnen nicht verwehrt werden.

  

Durchsuchung und Beschlagnahme


Behalten Sie Ruhe und verhalten sich sachlich. Ein tätlicher Widerstand kann Ihre Situation nur negativ beeinflussen und strafbar sein. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontaktieren Sie Ihre Verteidigerin, damit diese prüfen kann, ob der Beschluss den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ein solches Telefonat darf Ihnen nicht verweigert werden. Erklären Sie sich weder mit der Durchsuchung noch mit einer eventuellen Beschlagnahmung einverstanden. Sie sind nicht dazu verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken.

 

 

Hier ein Überblick über den

Ablauf des Strafverfahrens