Gewaltschutz
Der Gewaltschutz ist -anders als bei Ermittlungen und Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft- ein Instrument der Zivilgerichte, um Opfer von Misshandlung, Körperverletzung und Stalking nachhaltig zu schützen.
Mithilfe des Gewaltschutzgesetzes können vielfältige Schutzanordnungen durch ein Gericht getroffen werden wie etwa Kontakt- und Annäherungsverbote oder sogar eine Wohnungszuweisung.
Der Gewaltschutz gilt für jeden, der Opfer von Gewalt oder Gewalttäter geworden ist - es muss keine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer bestehen.
Nur ein Gericht kann Anordnungen treffen, die das Opfer von Gewalt auf Dauer vor dem Täter schützen. Maßnahmen, die die Polizei aussprechen kann, schützen das Opfer nur kurzfristig.
Gerichte haben im Rahmen des Gewaltschutzes einen sehr weiten Spielraum, wobei sie aber strikt an den Antrag des Opfers gebunden sind, weshalb es ratsam ist, eine im Gewaltschutzverfahren erfahrene Anwältin zu Rate ziehen.
Die rechtliche Bandbreite reicht von Betretungsverboten der Wohnung des Opfers bis hin zur Möglichkeit, eine sog. Bannmeile zu beschließen, sodass der Täter sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis nicht nähern darf.
Darüber hinaus kann das Gericht ein Aufenthaltsverbot aussprechen, damit der Täter sich an Orten, die das Opfer regelmäßig aufsucht, nicht aufhalten darf. Dies kann die Arbeitsstelle aber auch der Kindergarten des Kindes des Opfers oder aber auch das Stammlokal sein.
Weiter gibt es die Möglichkeit des Kontaktverbots, damit der Täter keinerlei Kontakt mehr zu dem Opfer aufnehmen darf, weder persönlich noch durch Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon und E-Mail.Das Gericht kann auch ein Verbot des Zusammentreffens beschließen, sodass sich der Täter bei einem zufälligen Zusammentreffen aus eigenem Antrieb sofort zu entfernen hat.
Außerdem kann das Gericht bei einer gemeinsam genutzten Wohnung das alleinige Wohnrecht dem Opfer zusprechen. Der Täter muss sich sofort an die vom Gericht getroffenen Anordnungen halten.
In einem solchen gerichtlichen Beschluss wird dem Täter zugleich angedroht, dass er im Fall des Verstoßes gegen die oben genannten Maßnahmen ein Zwangsgeld zu zahlen hat und für den Fall der Nichtzahlung des Zwangsgeldes auch in Haft genommen werden kann.
Wenn der Täter einer Gewaltschutzanordnung zuwiderhandelt, kann zur Durchsetzung des Gewaltschutzes der Gerichtsvollzieher oder die Polizei gerufen werden. Jede Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung stellt zugleich auch eine Straftat dar, die darüber hinaus mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann!
Im Sinne effektiver und schneller Hilfe hat der Gesetzgeber dem Opfer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt. So kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung zum Gewaltschutz treffen.
Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung, aber auch bei der Abwehr von Anordnungen im Rahmen des Gewaltschutzes.
365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar:
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
bietet Betroffenen erstmals die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent und sicher beraten zu lassen. Ob Gewalt in Ehe und Partnerschaft, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung sowie Stalking, Zwangsprostitution oder Genitalverstümmelung – Beraterinnen stehen hilfesuchenden Frauen zu allen Formen der Gewalt vertraulich zur Seite und leiten sie auf Wunsch an die passende Unterstützungseinrichtung vor Ort weiter. Der Anruf und die Beratung sind kostenlos.
Telefonnummer:
08000 116 016
Hier ein Link zum
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen